Vorstand
- Vorsitzende:
- Vorsitzende: Eva-Maria Fredebeil
Kassenprüfer: ?
Kassenwart: Regina Agethen
Pressewart: Eva-Maria Fredebeil
Ausstellungsleitung:
Vorstand
Kassenprüfer: ?
Kassenwart: Regina Agethen
Pressewart: Eva-Maria Fredebeil
Ausstellungsleitung:
Verein
Der Langhaar Meerschweinchen Club Deutschland e.V. ist ein Verein, der 2007 aus Langaarmeerschweinchenfreunden entstanden ist und dann 2008 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Wir sind ein Verein, speziell für alle Langhaarmeerschweinchen-Züchter und auch Liebhaber mit Sitz in Kassel. Der Verein soll dem Zusammenschluss von Haltern, Züchtern und natürlich auch Liebhabern von Langhaarmeerschweinchen dienen. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, das Verständnis für Meerschweinchen zu verbessern und aufzuzeigen, dass das Meerschweinchen ein an sich anspruchsvolles Hobby ist und keinesfalls ein „Kinderspielzeug“. Unser Hauptanliegen ist jedoch die verantwortungsvolle Langhaarmeerschweinchenzucht und Langhaarmeerschweinchenhaltung. Der Verein wird in Zukunft auch deutschlandweit Ausstellungen organisieren. Wir werden von bekannten namhaften Richtern nach unserem eigenen Standard richten lassen. Wir würden uns freuen, euch als Mitglied beim LMC Deutschland begrüßen zu dürfen.
Satzung des Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland (LMC) e.V.
Sitz: Kassel Am Bahnhof 3, 34289 Zierenberg
Gegründet 2007
Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland e.V.
Gegründet 2007
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland“ (LMC) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland (LMC) e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 34289 Zierenberg, Am Bahnhof 3 und erstreckt sich über ganz Deutschland.
1. Unterstützung der Zucht, sowie die Haltungslehre und Krankheitsbekämpfung.
2. Ausrichten von Ausstellungen und Schauen, Fortbildungsveranstaltungen,
Beratung beim Erwerb von Meerschweinchen, sowie im Bereich des Tierschutzes.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht i.S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch:
Beratungen im Bereich der Haltung und Zucht von Langhaarrassen, Publizierung von Forschungsergebnissen zur Tiergesundheit, Kontrolle der Zuchtergebnisse unter tierschützerischen Aspekten und Verhinderung von Qualzuchten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich. Durch den Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher von Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als Verbindlich an. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3. Interessierte, auch ausländische, natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, um den Vereinszweck gemäß §2 dieser Satzung zu fördern.
2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung beim Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden (z.B. wegen Vereinsschädigendem Verhalten). Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten die zu Lasten des Vereins gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (z.B. Stornierungsgebühr u. Mahngebühr).
1. Ermahnung
2. Verwarnung
3. Bußgeld
4 Disqualifikation
5. Ausstellungssperren
6. Vereinsausschluss
7. Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Eine bestimmte Reihenfolge sollt möglichst beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss jedoch innerhalb einer Woche schriftlich dem Betroffenen unter Nennung des Verstoßgrundes mitgeteilt werden. Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe ist gestattet, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig.
die Mitgliederversammlung
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern
4. Beschlussfassung über Anträge, die Ausstellungen betreffen
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss selbstständiger Untergliederungen sowie deren Mitglieder
6. Beschlussfassung über Sonderrechte und Pflichten selbstständiger Untergliedrungen und deren Mitglieder
7. Beschlussfassung über die anteilige Höhe der Beiträge von Mitgliedern selbstständiger Untergliederungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungspflicht von einer Woche einzuhalten. Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn hierzu alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben.
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
4. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Monaten Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder fernmündliche Einladungen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Vorschläge zur Wahl des Vorstands müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die auf der Versammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.